Eine Klimaanlage in Arbeitsstätten hat nicht nur einen gesundheitlichen Aspekt, sondern auch einen rechtlichen. Arbeitgeber sind verpflichtet eine angemessene Raumtemperatur bereit zu stellen.
Verordnung über Arbeitsstätten
(Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)
Die ArbStättV mit dem Ausfertigungsdatum 12.08.2004, die vom Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH veröffentlicht wurde, gibt folgenden Hinweis.
(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.
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Arbeitsstättenrichtlinien ASR6
Auszug aus den Arbeitsstättenrichtlinie ASR6 zur Raumtemperaturen
3.3 Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 °C nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.
4.1 In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-,Sanitär- und Sanitätsräumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens + 21 °C herrschen.
4.2 In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer + 24 °C betragen.
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Siehe auch
Ab 26 Grad Celsius muss der Chef handeln
Millionen Arbeitnehmer schmoren dieser Tage buchstäblich im eigenen Saft. Doch sie müssen sich nicht jeden Hitzepegel gefallen lassen: Der Gesetzgeber nimmt Vorgesetzte in die Pflicht.